Donnerstag, 25. August 2011

Rituale cisterciense Deutsch - 1. Buch, 16. Kapitel: Vom Hinausgehen aus dem Chor

Chor der Monialen in Castagniers (F). Photo: Cistopedia

Rituale cisterciense (1892), Buch 1, Kapitel 16:
[1.] Niemand darf ohne Notwendigkeit und Erlaubnis vor dem Ende der Hore aus dem Chor weggehen. Es ist jedoch geboten, wenn nicht durch Notwendigkeit angezeigt, dass man nicht weggeht (es sei denn einer unausweichlichen Sache wegen), während, wie wir schon im Kap. 6 gesagt haben, der Hymnus, das Canticum aus dem Evangelium oder etwas anderes feierlich gesungen wird. Ebenfalls nicht vor Beendigung des ersten Verses des ersten Psalmes.
2. Wer hinausgehen soll, verneigt sich nicht, wenn er zum selben Offizium wieder zurückkommt, es sei denn, während er vor dem Altar hergeht. Wenn er jedoch nicht zurückkommen sollte, verneigt er sich von seinem Ort aus zum Altar hin, bevor er weggeht. Man hüte sich, dass nicht mehr als zwei zugleich, die nebeneinander stehen, hinausgehen oder länger als zwei Psalmen lang außerhalb verweilen. Wenn sie jedoch zurückgekommen sind und es zu sitzen gilt, verharren sie zwei Verse lang, bevor sie sich setzen.
3. Nach der Beendigung des Opus Dei und nachdem der Obere das Zeichen gegeben hat, verneigen sich alle zugleich zum Altar hin, und ein jeder gehe durch den Teil des Chores, durch den er eingetreten ist, angefangen bei den Älteren. Wenn sie jedoch in den Kapitelsaal gehen oder nach der Komplet ins Dormitorium, gehen sie der Ordnung nach einer nach dem anderen durch den oberen Eingang des Chores, wobei der Obere vorangeht.
4. Wer die Erlaubnis zum Verlassen vor dem Ende der Hore erbittet, [der tue] dies vor der Stalle des Oberen mit entblößtem Haupt und erbitte mit einem Zeichen, indem er die mit der Kukulle bedeckte Hand zum Munde führt: darauf erlaubt es der Obere mit einem Neigen des Hauptes oder einem Wink der Hand.

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